Da fragt der Vorstand: Brauchen wir einen Rechtsträger?

In der täglichen Arbeit im Stamm stehen eher pädagogische Inhalte und die Gemeinschaft im Vordergrund. Doch sobald es um Finanzen, Versicherungen oder den Kauf einer neuen Jurte geht, rücken schnell rechtliche Fragen in den Fokus. Was sind wir als Stamm eigentlich rechtlich gesehen? Ein eigener Verein? Eine Gruppe? Mitglied der DPSG? Wir klären auf!

Wichtiger Hinweis: Das hier ist keine rechtliche Beratung, sondern nur eine Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Richtigkeit. Falls ihr plant einen Rechtsträger zu gründen, holt euch Informationen und Beratung bei Profis!

Die DPSG Satzung

Ein Stamm der DPSG ist als nicht eingetragener Verein organisiert. Dieser besitzt nach aktueller Rechtsprechung eine Teilrechtsfähigkeit, was euch erlaubt, im Namen des Stammes Ansprüche zu erwerben, zu erben oder Vermögen zu halten. Eine Umwandlung des Stammes selbst in einen eingetragenen Verein (e. V.) ist in der Satzung der DPSG nicht vorgesehen (Eine Tür wurde allerdings offen gelassen. Mehr dazu am Ende des Artikels!) Um dennoch die Vorteile einer juristischen Person (wie volle Rechtsfähigkeit oder vereinfachte Kontoführung) zu nutzen, sieht die Satzung stattdessen die Gründung eines parallelen Rechtsträgers als e. V. vor.

Anpassung der Satzung

Die Satzung der DPSG ist seit 2021 in vier Teile gegliedert. Für die Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und zuletzt auch die Stammesebene. Als offizielle Untergliederung der  DPSG gilt für alle Stämme die Satzung der Stammesebene.

Dort sind die inhaltlichen Grundlagen und die Struktur der Stämme definiert. Da die Stämme Untergliederungen des Gesamtverbandes sind, können sie die grundlegenden verbandlichen Regelungen ihrer Struktur nicht eigenmächtig ändern. Anpassungen an alle DPSG-Satzungen obliegen der Bundesversammlung.

Stammesauflösung

Im Kontext dieses Artikels ist eine Regelung interessant: Wird ein Stamm aufgelöst, greifen die Bestimmungen zur Vermögensbindung. Da der Stamm als Teil der DPSG agiert, ist in der Regel festgelegt, dass das verbleibende Vermögen an die nächsthöhere Ebene (z. B. den Bezirk oder Diözesanverband) oder einen rechtlich zugeordneten, gemeinnützigen Rechtsträger fällt.

Hier geht’s zur Handreichung Stammesauflösung des Bundesverbands.

Rechtsträger: Struktur und Sicherheit für die Stammesarbeit

In eurer täglichen Arbeit stehen meist die Gruppenarbeit, Inhalte und die Gemeinschaft im Vordergrund. Doch sobald es um Finanzen, Versicherungen, Steuern oder den Kauf eines neuen Zeltes geht, rücken rechtliche Fragen in den Fokus. Viele Stämme, die als nicht eingetragene Vereine, stoßen damit jedoch im Alltag oft an Grenzen. Es fehlt an Zeit, Wissen und Handlungssicherheit.

Aber jetzt Schritt für Schritt.

Was ist ein Rechtsträger?

Ein Stamm in der DPSG ist wie gesagt rechtlich gesehen ein nicht eingetragener Verein. Er ist zwar teilrechtsfähig, ist aber keine juristische Person. Stattdessen besteht die Option, parallel zum Stamm einen eigenen Verein als Rechtsträger zu gründen.

Ein Rechtsträger ist also eine eigene Organisation mit Mitgliedern, Satzung, Vorstand, Mitgliederversammlung und allem, was dazu gehört.

Vergleich der Organisationsformen

Bevor wir in ein paar Details gehen, vergleichen wir die beiden Organisationsformen:

KriteriumStammRechtsträger
RechtsfähigkeitTeilrechtsfähig; keine juristische Person.Vollrechtsfähig; juristische Person des bürgerlichen Rechts.
HaftungHandelndenhaftung: Wer Verträge schließt (meist der Vorstand), haftet persönlich.Organhaftung: Grundsätzlich haftet nur der Verein mit seinem Vermögen.
FinanzenKontoeröffnung oft schwierig; vielfach privat über den Vorstand geführt (hoher Aufwand bei Wechsel).Problemlos möglich, ein eigenes Bankkonto im Namen des Vereins zu führen.
EigentumErwerb von Grundstücken oder Kfz-Zulassung in der Praxis kaum möglich.Verein kann als Halter von Fahrzeugen auftreten und Grundstücke erwerben.
VerwaltungsaufwandGeringer; keine Registerpflichten.Höher; Notartermine, Registeranmeldungen und ggf. doppelte Steuererklärungen nötig.

Warum also ein Rechtsträger?

Ein Rechtsträger sichert nicht nur den Vorstand vor persönlicher Haftung bei Rechtsgeschäften ab, sondern ermöglicht auch die professionelle Verwaltung von langfristigem Vermögen, wie etwa einem Stammesheim oder Material. Zudem sichert der Rechtsträger das Vermögen bei Auflösung des Stammes. Ein entscheidender Vorteil ist die Haftungserleichterung für Ehrenamtliche: Sowohl im e. V. als auch im nicht eingetragenen Verein haften Vorstände bei ihrer Tätigkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Weg zum eigenen Rechtsträger

Erstmal erfordert die Gründung mehrere formale Schritte:

  • Satzung erstellen: Diese sollte vorab mit dem Finanzamt abgestimmt werden, wenn die Gemeinnützigkeit angestrebt wird.
  • Gründungsversammlung: Mindestens sieben Mitglieder beschließen die Satzung und wählen den Vorstand.
  • Notarielle Anmeldung: Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt über einen Notarin (Kosten ca. 50–100 €).
  • Gemeinnützigkeit: Nach der Eintragung muss der Feststellungsbescheid nach § 60a AO beim Finanzamt beantragt werden.

Steuerliche Aspekte und Gemeinnützigkeit

Sowohl der Stamm als auch der Rechtsträger sind eigenständige Steuersubjekte. Die Gemeinnützigkeit bietet erhebliche Vorteile, wie die Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie die Berechtigung, Spendenbescheinigungen auszustellen.

Wichtig ist die strikte Trennung: Wenn der Rechtsträger gemeinnützig ist, der Stamm jedoch nicht, dürfen keine Mittel ohne Gegenleistung vom Verein an den Stamm fließen. Um rechtliche Fallstricke bei der Überlassung von Zelten oder Bussen zu vermeiden, ist es daher wichtig, dies entsprechend zu berücksichtigen.

Förderverein oder Trägerverein?

In der Vereinspraxis und speziell innerhalb der DPSG werden die Begriffe oft synonym verwendet, da beide dieselbe rechtliche Hülle nutzen (in der Regel den eingetragenen Verein, e. V.). Dennoch bestehen funktionale Unterschiede in der Zielsetzung und der operativen Ausgestaltung.

Der Förderverein

Ein Förderverein hat primär den Zweck, Mittel für eine andere Organisation (den Stamm) zu beschaffen.

  • Zweck: Die ideelle und finanzielle Unterstützung des Stammes. Dies geschieht durch Mitgliedsbeiträge, das Sammeln von Spenden oder die Organisation von Benefizveranstaltungen.
  • Aktivitäten: Er tritt nach außen oft weniger als operativer Akteur auf, sondern eher als Geldgeber. Er unterstützt zum Beispiel die Anschaffung von Zelten oder bezuschusst Stammeslager für einkommensschwache Familien.
  • Satzung: Die Satzung ist oft darauf ausgelegt, dass der Verein selbst keine großen Risiken eingeht. Er hält in der Regel kein umfangreiches Anlagevermögen wie Immobilien.

Der Trägerverein

Ein Trägerverein fungiert als die juristische Person, die im Rechtsverkehr für den Stamm einsteht. Er wird gegründet, um dem Stamm eine Rechtsfähigkeit zu verleihen, die dieser als Teil der DPSG-Struktur allein nicht in vollem Umfang besitzt.

  • Zweck: Übernahme der Rechtsgeschäfte. Er schließt Verträge ab, die der Stamm für seinen Betrieb benötigt.
  • Aktivitäten: Er tritt als Arbeitgeber (z. B. für Reinigungskräfte im Stammesheim), als Mieter oder Vermieter und als Halter von Fahrzeugen auf.
  • Vermögensverwaltung: Ein Trägerverein ist oft Eigentümer von Sachwerten. Er besitzt das Stammesmaterial, Anhänger, Fahrzeuge oder verwaltet das eigene Grundstück/Stammesheim.

Wesentliche Unterschiede im Überblick

MerkmalFördervereinTrägerverein
HauptfokusMittelbeschaffung und Fundraising.Rechtliche Absicherung und Verwaltung.
VertragspartnerSchließt eher wenige, punktuelle Verträge.Ist der reguläre Vertragspartner für Versicherungen, Pacht und Kfz.
MitgliederOft Eltern, Ehemalige und Gönner des Stammes.Häufig personengleich mit der Leiterrunde oder dem Stammesvorstand.
HaftungsrisikoGering, da kaum operative Risiken.Höher, da er als Fahrzeughalter oder Arbeitgeber fungiert.

Die kombinierte Form

In den meisten DPSG-Stämmen werden diese Rollen in einem einzigen Verein vereint. Dieser Verein ist dann sowohl der Rechtsträger für den Bus und das Material als auch der Förderverein, der Spenden sammelt und Beiträge einnimmt.

Die Unterscheidung ist daher vor allem eine der inneren Ausrichtung: Geht es dem Verein vorrangig darum, Geld von Dritten einzusammeln (Förderaspekt), oder geht es darum, dem Vorstand die Haftung bei der Anmietung eines Busses fürs nächste Sommerlager abzunehmen (Trägeraspekt)? Rechtlich gesehen handelt es sich in beiden Fällen um denselben Vereinstyp nach dem BGB.

Bei einem gemeinnützigen Rechtsträger (e. V.) muss die Satzung zwingend vorschreiben, dass das Vermögen bei Auflösung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung), um den Status der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Eine unentgeltliche Weitergabe an Mitglieder ist dabei rechtlich ausgeschlossen.

Die Fragen zur Struktur

Jetzt geht es an das Eingemachte. Wie soll der Trägerverein strukturell aufgebaut und an den Stamm angebunden sein? Dafür haben wir hier ein paar Impulsfragen vorbereitet, die ihr euch stellen solltet. Letztendlich ist es die Satzung des Trägervereins, die das im Detail regelt. Hier ist es wichtig sich rechtliche Hilfe zu holen, damit die Satzung am Ende auch durch die Behörden anerkannt wird.

Zweck und Ausrichtung

  • Primärer Zweck: Soll der Verein lediglich im Hintergrund als juristische Hülle dienen (z.B. nur für das Material und das Vereinskonto), oder soll er aktiv eigene Veranstaltungen (Flohmärkte, Sommerfeste) zur Mittelbeschaffung durchführen?
  • Anlagenverwaltung: Ist geplant, langfristig Immobilien (Stammesheim) oder Erbpachtverträge über den Verein zu verwalten?
  • Zuschussfähigkeit: Ist der Verein darauf angewiesen, öffentliche Fördermittel (z.B. KJP-Mittel, kommunale Jugendpflege) zu beantragen, für die eine eigene Rechtspersönlichkeit und Gemeinnützigkeit zwingend erforderlich sind?

Mitgliedschaft und Mitwirkung

  • Vereinsmitglieder: Soll jeder Mitglied werden dürfen oder ist die Anzahl der Mitglieder begrenzt. Auf Bundes- und Diözesanebene ist letzteres der Fall: Die Mitglieder, oft 15-18 werden über die Stammesversammlung gewählt und sind nur für die Wahlperiode Mitglied.
  • Stammesmitglieder: Sollen Stammesmitglieder (über ihre Erziehungsberechtigten) automatisch Vereinsmitglieder werden, oder wird eine bewusste, separate Beitrittserklärung verlangt?
  • Stimmrecht der Kinder und Jugendlichen: Dürfen die Stufen im Verein direkt oder indirekt mitentscheiden, oder ist das Stimmrecht an die Volljährigkeit gebunden?
  • Ehemalige: Soll der Verein als Instrument zur Bindung von Altpfadfindern dienen, die zwar nicht mehr leiten, aber stimmberechtigt Einfluss auf die Finanzen nehmen wollen?

Vorstand und Kontrolle

  • Personalunion: Muss der Stammesvorstand kraft Amtes auch im Vereinsvorstand sitzen (geborenes Mitglied), oder soll eine personelle Trennung eine gegenseitige Kontrolle (Vier-Augen-Prinzip) ermöglichen? Dann wählt der Rechtsträger einen eigenen Vorstand.
  • Entlastung: Wer entlastet den Vereinsvorstand? Geschieht dies durch die Stammesversammlung oder durch die eigenständige Mitgliederversammlung des Vereins?
  • Konfliktregelung: Was passiert, wenn die Leiterrunde eine Anschaffung beschließt, der Vereinsvorstand diese aber aus finanziellen oder haftungsrechtlichen Gründen ablehnt? Gibt es ein definiertes Veto- oder Schlichtungsrecht?

Haftung und Administration

  • Handelndenhaftung: Werden Verträge (z.B. für das Sommerlager) konsequent über den Verein geschlossen, um die Vorstände vor der persönlichen Haftung des nicht eingetragenen Vereins zu schützen?
  • Transparenz: Wie wird der Informationsfluss zwischen dem Kassenwart des Stammes und dem Schatzmeister des Vereins sichergestellt?
  • Verwaltungsaufwand: Wer übernimmt die regelmäßige Kommunikation mit dem Finanzamt (Steuererklärung) und dem Vereinsregister (Vorstandswahlen melden)? Ist diese Kompetenz im Stamm, aber auch im Verein langfristig gesichert?

Gemeinnützigkeit

  • Spendenhaftung: Ist sichergestellt, dass die Personen, welche die Spendenbescheinigungen unterzeichnen, über die Haftungsfolgen bei Fehlverwendung informiert sind?
  • Vermögensbindung: Ist die Satzung so spezifisch, dass bei einer möglichen Auflösung des Vereins das Vermögen zweifelsfrei an die DPSG-Ebene (z.B. den Rechtsträger des Diözesanverbandes) fällt, um die satzungsgemäßen Vorgaben des Verbandes zu erfüllen?

Eine Alternative

Neben dem Konstrukt einen Rechtsträger zu gründen, gibt es noch einen alternativen Weg den Stamm als eigenen Verein einzutragen.

Vorgehen

Es ist eigentlich ganz einfach: Die Stammessatzung der DPSG wird als Grundlage genommen und um ein paar Punkte ergänzt. Dieses Vorgehen lässt Ziffer 65 der Stammessatzung nämlich zu.

So ist es beispielsweise empfehlenswert einen Finanzausschuss zu installieren, der sich um Finanzen und Personal kümmert. Dadurch ist es möglich in diesen Ausschuss auch externe Menschen zu wählen, so dass Ehemalige hinzugezogen werden können, die so die Aktiven entlasten und ihr Fachwissen einbringen. Auch die Auflösungsklausel sollte in den Blick genommen werden. Neben Amtsgericht und Finanzamt muss der Bezirksvorstand die Satzung dann genehmigen. 

Vorteile

Der wesentlicher Vorteil liegt darin, nur einen Verein zu haben, somit mit der Stammesversammlung auch nur eine Mitgliederversammlung. Es gibt also nur noch eine Körperschaft, somit nur eine Kassenführung und eine Meldung ans Finanzamt. Zudem ist der Stamm – als Untergliederung der anerkannten DPSG – direkt „Träger der freien Jugendhilfe“ und dadurch öffnen sich direkt neue Fördertöpfe. Auch die KJFP Mittel, die für das Sommerlager von der Diözese verteilt werden, können sauber über den Verein abgerechnet werden (Mit einem Rechtsträger werden die KJFP Mittel trotzdem über den Stamm abgerechnet, da dieser Begünstigter ist).

Eine schöne, neue Herausforderung ist dann, dass die Stammesversammlung selbst über die Mittel verfügen kann. Alle stimmberechtigen Menschen entscheiden dann auch über Investitionen und finanzielle Richtungsentscheidungen. Mit einem Rechtsträger kann hier die Stammesversammlung nur eine politische Willensbekundungen an den Rechtsträger stellen. Vom Wölfling bis zum Vorstand diskutieren und entscheiden auf diesem Weg aber alle mit.

Und zu guter Letzt: Die Haftung ist wie beim Rechtsträgermodell auf das Vereinsvermögen begrenzt. Der Vorstand ist somit gut abgesichert.

Nachteile

Diese Möglichkeit ist noch wenig erprobt und sollte darum vorher mit der Bezirksebene und den relevanten Behörden (Amtsgericht, Finanzamt) abgestimmt werden, so dass die Satzung anerkannt, der Bezirksvorstand das genehmigt und das Vorhaben so gut gelingt.

Auch muss die Stammesversammlung jede vom Bund beschlossene Satzungsänderung übernehmen und die aktualisierte Satzung eintragen lassen. Das verursacht jedes Jahr Kosten für die Eintragung.

Wie ihr seht, sollte die Gründung eines Rechtsträgers gut überlegt sein. Darum solltet ihr das gut in der Leitendenrunde besprechen, mit Ehemaligen diskutieren und Stämme mit Rechtsträger kontaktieren. Dann kommt ihr sicher zu einer Lösung, die zu eurem Stamm passt!

Weiterführende Infos bietet auch die Handreichung der Bundesebene.

Die Satzung der Stammesebene findet ihr hier.

Korrektur: In einer ersten Version dieses Artikels stand, dass eine Umwandlung des Stammes in einen eingetragenen Verein (e.V.) in der Satzung der DPSG ausdrücklich ausgeschlossen sei. Diese Aussage nicht ganz korrekt ist. Vielmehr ist das in der Satzung vorgesehene Konstrukt der Rechtsträger. Danke an die Hinweisgeber!

Titelbild: Andreas Krüskemper

Über den*die Autor*in

Digge Schmedding

Digge war schon vieles. Jetzt ist er Mitglied im BSG e.V., dem Rechtsträger der Bundesebene. Nebenbei schreibt er für die VZ und ist Teil des Notfallmanagement Teams.