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Ernennung vo Kuratinnen und Kuraten im Diözesanverband Münster

Wer kann Kuratin bzw. Kurat werden?

Die Satzung unseres Verbandes gibt unter der Ziffer 30 einen wichtigen Hinweis. Stammeskuratinnen und -kuraten sind in der Regel Seelosgerinnen bzw. Seelsorger der Kirchengemeinde, in der ein Stamm besteht. Es können auch andere Personen Stammeskuratin bzw. -Kurat sein, die über eine kirchliche Beauftragung (zum pastoralen Dienst) verfügen. Über diesen Personenkreis hinaus können auch andere qualifizierte Frauen und Männer gewählt werden. Die Qualifizierung erfolgt in der Regel durch den sogenannten Kuratenkurs, ein Ausbildungskurs, der den Standards unseres Verbandes entspricht und etwa alle zwei Jahre angeboten wird. Falls eine entsprechende Qualifizierung zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht vorliegt, ist mit dem Diözesankuraten vor der Kandidatur Rücksprache zu nehmen.

Weitere Informationen zum Kuratenkurs

In allen Fällen muss eine Wahl im Einverständnis mit der jeweils "zuständigen Stelle" erfolgen. Eine Absprache im Vorfeld einer Wahl ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn auch nicht von der Satzung vorgeschrieben.

Ein Widerspruch der entsprechenden zuständigen Stelle kann nur dann erfolgen, wenn aus deren Sicht gegenüber einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten oder auch bereits Gewählten erhebliche Bedenken bezüglich der Eignung zur Amtseinführung oder das Lebenszeugnis der christlichen Botschaft massiv widerspricht.

 

Wer spricht eine Beauftragung von Kuratinnen und Kuraten aus?

Stammeskuratinnen und -kuraten werden vom leitenden Pfarrer der Ortpfarrei beauftragt. Zuständig ist die Kirchengemeinde, zu der ein Stamm gehört bzw. auf deren Gebiet der Stamm in der Hauptsache liegt.

Innerhalb von kirchlichen Internaten und Einrichtung nimmt dies der mit der Seelsorge vom Bischof Beauftragte vor.

Im Bistum Münster werden Bezirkskuratinnen und Bezirkskuraten (bzw. ein Landeskuraten) vom Diözesankuraten des Diözesanverbandes Münster ernannt.

Die Diözesankuratin bzw. der Diözesankurat wird wiederum vom Diözesanbischof ernannt.

Alle Ernennungen erfolgen für die Dauer einer Wahlperiode. Das sind in der DPSG üblicherweise drei Jahre.

Die Beauftragung soll in einfacher Form zu dokumentiert werden und die neue Kuratin bzw. der neue Kurat in einer angemessenen Form z.B. im Rahmen eines öffentlichen Gottesdienstes oder zumindest mit einem Segenswunsch in das Amt einzuführen.