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Sonderurlaub

Das Land NRW stellt Mittel zur Erstattung von Verdienstausfall für ehrenamtliche Mitarbeitende in Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen und für Teilnehmer/innen an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen stehen (vgl. Sonderurlaubsgesetz), zur Verfügung. Die Antragstellenden müssen unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen und genehmigt bekommen haben.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Sonderurlaub kann nur von Arbeitnehmern gestellt werden, die in der freien Wirtschaft tätig sind und in einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag stehen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Beschäftigte im Öffentlichen Dienst (z.B. Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde)
  • Beschäftigte, die in einer Institution arbeiten, die der staatlichen Aufsicht unterstehen (z.B. Rundfunk, GEZ, Sparkassen, Körperschaften des Öffentl. Rechts, Bundeswehr, Zivildienst, Ersatzkassen wie AOK, BEK, Barmer etc.)
  • Beschäftigte, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind (z.B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder)
  • Absolventen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJler)
  • Alle Selbständigen
  • Beschäftigte, deren Arbeitgeber gleichzeitig Träger der Maßnahme ist, für die Sonderurlaub beantragt wird
  • Der Arbeitgeber „Kirche“ gilt im Sinne des Gesetzes nicht als „Öffentlicher Dienst“
  • Der Träger der Maßnahme und der Arbeitgeber müssen ihren Sitz in NRW haben. Der Antragssteller muss in NRW wohnen. Sollte die Firma überregional tätig sein, muss es sich um eine selbständige Filiale handeln.

Antragstellung

Die ehrenamtlichen Mitarbeiter, die Anspruch auf die Erstattung von Verdienstkostenausfall haben, können direkt beim Ring deutscher Pfadfinder und Pfadfinderinnenverbände NRW e.V. beantragen. 

Antragsstellung RDP

Die ehrenamtlichen Mitarbeiter, die keinen Anspruch auf die Erstattung von Verdienstkostenausfall haben, können vom DPSG Diözesanverband Münster eine Bescheinigung bekommen, die sie bei ihrem Arbeitgeber bei der Beantragung von bezahltem Sonderurlaub vorlegen können. 

Bestellung Bescheinigung